AGES

Lebensmittelsicherheitsbericht interaktiv





Lebensmittelsicherheitsbericht 2023

Zahlen, Daten, Fakten aus Österreich

Der interaktive Lebensmittelsicherheitsbericht (LMSB) informiert über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und gliedert sich in folgende Bereiche:

  1. Proben: Hier finden Sie die Ergebnisse der amtlichen Probenziehungen.
  2. Revisionen: Dieser Bereich fasst die Ergebnisse der Betriebskontrollen durch die amtlichen Lebensmittelaufsichtsorgane zusammen.
  3. Fleischbetriebe: Dieser Bereich informiert über die Ergebnisse der Betriebskontrollen in den Fleischbetrieben, die von den Veterinärbehörden durchgeführt werden.
  4. Milchbetriebe: Hier finden Sie die Ergebnisse der Revisionen von Milcherzeugerbetrieben gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt IX, Kapitel I.
  5. System der Lebensmittelkontrolle: In diesem Bereich finden Sie Informationen über die Organisation der Lebensmittelkontrolle in Österreich sowie Links zu interessanten Seiten.

In den einzelnen Bereichen besteht die Möglichkeit, Tabellen mit detaillierten Zahlen aufzurufen.

Alle Diagramme sind mit dem Button png als Grafik downloadbar.

Nähere Informationen finden Sie unter dem Button (i) direkt bei den Darstellungen.


Impressum

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1 | 1010 Wien
www.sozialministerium.at

AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Spargelfeldstraße 191 | 1220 Wien
Tel.: +43 (0)5 055500
www.ages.at

Link zu Impressum und Datenschutz.


Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte
DI Dr. Johannes Lückl
johannes.lueckl@ages.at



Version: Juni 2024


Probenart  
Probenkategorie
 
Skala  
 






Probenart
Probenkategorie















Thema


Berichte  






Probenart





Probenart







 





























Betriebsgruppe





















Betriebsart







System der Lebensmittelkontrolle

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und das entsprechende Unionsrecht beinhalten Regeln mit dem Ziel, die Lebensmittelsicherheit und den Schutz vor Täuschung zu gewährleisten. Das Lebensmittelrecht ist EU-weit harmonisiert. In jedem Mitgliedsstaat gelten die gleichen Vorgaben. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben erfolgt national.

Alle Unternehmer:innen in der gesamten EU haben die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen Systeme implementieren, die die Einhaltung der Vorgaben überwachen und sicherstellen. Auch die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Zutaten muss auf jeder Stufe der Verarbeitung bis hin zur Abgabe der Waren an die Endverbraucher:innen gewährleistet sein.

Mit dem amtlichen Kontrollsystem wird überprüft und dafür gesorgt, dass die Betriebe ihren Verpflichtungen auch nachkommen. In Österreich ist die Kontrolle der Waren, die dem LMSVG unterliegen (Lebensmittel, Trinkwasser, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielzeuge, kosmetische Mittel) in mittelbarer Bundesverwaltung organisiert. Die Gesetzgebung liegt beim Bund, der Vollzug obliegt in mittelbarer Bundesverwaltung den Ländern. Eine Beschreibung des Systems können Sie hier finden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) koordiniert die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der beteiligten Stellen. Die Grundlage für die konkreten Kontrollpläne stellt der Mehrjährige Integrierte Kontrollplan (MNKP) dar, der für eine Periode von drei Jahren erstellt wird. Auf Basis des MNKP wird jährlich ein nationaler Kontrollplan (NKP) für Revisionen (Kontrolle der Betriebe) und für Probenziehungen erstellt. Dieser gibt den Rahmen für die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden in jedem Bundesland und der Untersuchungsstellen vor.

Die Aufsichtsbehörden der Länder (Lebensmittelaufsicht (LMA) bzw. Veterinärbehörde) kontrollieren die Betriebe gemäß den Vorgaben im Revisionsteil des NKP. Die Revisionen erfolgen risikobasiert, d. h. jeder Betriebsgruppe ist eine Risikokategorie zugeordnet, die den jährlichen Auswahlsatz für Revisionen festlegt (z. B. mindestens einmal pro Jahr bei Betrieben der höchsten Risikokategorie 9). Die tatsächlichen Kontrollfrequenzen und Kontrolltiefen je Kontrollbesuch werden auf Basis der Risikokategorie und des konkreten Betriebsrisikos von den Landeshauptleuten festgesetzt.

Für Kontrollen in den Fleischbetrieben (Fleischbe- und -verarbeitungsbetriebe, Fleischlieferbetriebe) werden von den Veterinärbehörden nach einem eigenen Plan durchgeführt. Die Kontrollhäufigkeit wird auf Grund der verschiedenen Betriebsarten sowie der Betriebsgröße (Produktionsvolumen) festgelegt.

Probenziehungen erfolgen entsprechend den Vorgaben des Probenteils des NKP. Die Planung erfolgt risikobasiert und gliedert sich in Verdachtsproben und Planproben:

Verdachtsproben werden aufgrund von Wahrnehmungen der Aufsichtsbehörden, wegen Beschwerden von Konsument:innen oder aufgrund von Hinweisen anderer Behörden (national oder EU) gezogen.

Planproben werden routinemäßig ganzjährig über das gesamte Warenspektrum verteilt gezogen und nach einem risikobasierten Ansatz statistisch geplant. Warengruppen, die aufgrund bisher vorliegender Ergebnisse oder nach Expert:inneneinschätzung ein größeres Risiko für die Bevölkerung darstellen, werden intensiver überwacht. Die Ergebnisse aus diesen Probenziehungen ermöglichen repräsentative Aussagen zur Lebensmittelsicherheit und zum Täuschungsschutz. Sie gliedern sich in Handelsproben, die ohne eine weitere Tätigkeit an Konsument:innen weitergegeben werden und eine Übersicht über den Markt liefern, und in Proben aus der Eigenproduktion (PEP) von Waren, die im Betrieb selbst produziert, be-, verarbeitet oder behandelt werden.

Gezielte Fragestellungen werden im Rahmen von Schwerpunktaktionen (SPA) überprüft. Dazu erfolgt die Probenziehung von vorgegebenen Produktgruppen innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Die Anzahl der Proben wird nach statistischen Gesichtspunkten in Bezug auf die Aussagekraft der Ergebnisse berechnet. Damit lassen sich spezielle Fragestellungen effektiv und effizient untersuchen und beantworten. Der Plan für die SPA wird jährlich von einem Expert:innengremium erstellt und beinhaltet auch Überwachungsprogramme, die von der Europäischen Kommission vorgegeben werden (z. B. das EU-weite Pestizidkontrollprogramm). Die Ergebnisse der SPA sind als interaktives online-Tool und auf der AGES-Homepage veröffentlicht.

Die Untersuchung und Begutachtung der Proben erfolgt in der AGES oder in den Untersuchungsstellen von Kärnten und Vorarlberg. Ergibt die Beurteilung („amtliches Gutachten“) Beanstandungen, muss die zuständige Landesbehörde Maßnahmen setzen und/oder Anzeige erstatten. Maßnahmen sind etwa die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens der Ware, die Untersagung der Benützung von Räumen oder auch die Schließung eines Betriebes. Der verantwortliche Betrieb muss gesundheitsschädliche Produkte umgehend vom Markt nehmen, seine Abnehmer:innen informieren und die Bevölkerung warnen, sollte die Ware die Konsument:innen bereits erreicht haben. Parallel zu diesen verpflichtenden Schutz- und Informationsmaßnahmen kann die Landesbehörde auch jeden Verstoß bei der zuständigen Strafbehörde anzeigen.

Die Beanstandungen sind im LMSVG definiert und werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Gesundheitsschädlich: Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen (z. B. durch Vorhandensein krankheitserregender Keime oder verbotener Stoffe sowie Fremdkörper, die zu Verletzungen führen können).

Ungeeignet: Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel (für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignete Gebrauchsgegenstände bzw. kosmetische Mittel), deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Produkt infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den menschlichen Verzehr/Gebrauch ungeeignet geworden ist (z. B. Fleisch, das bei der organoleptischen Untersuchung negativ auffällt).

Zusammensetzung: Waren mit Beanstandungen nach Verordnungen, die die Zusammensetzung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen regeln sowie Verfälschungen. Verfälscht sind Lebensmittel, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde oder sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.

Kennzeichnung/Irreführung: Unter „Kennzeichnung/ Irreführung“ sind sowohl Beanstandungen wegen irreführender oder krankheitsbezogener Angaben als auch Beanstandungen nach der Lebensmittelinformationsverordnung und den Kennzeichnungsbestimmungen diverser Verordnungen angeführt.

Irreführend gekennzeichnet sind Lebensmittel mit zur Täuschung geeigneten Informationen über die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung oder Informationen über Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Auch mit Merkmalen zu werben, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, ist irreführend (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Krankheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten. Einem Lebensmittel dürfen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben oder dieser Eindruck vermittelt werden. Nach der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos möglich, wenn sie nach positiver Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) von der Europäischen Kommission zugelassen wurden.

Andere: Beanstandungen nach diversen Verordnungen wie Hygiene-Verordnung, Trinkwasser-Verordnung, Spielzeug-Verordnung, Verordnung über neuartige Lebensmittel sowie auch „Wertminderungen“ und Beanstandungen von Gebrauchsgegenständen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen.

Wertgemindert sind Lebensmittel, wenn sie nach der Herstellung (ohne weitere Behandlung) eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (z. B. Aromaverluste).